BAföG
Neben der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bietet die Fakultät auch weitere Unterstützung an. Mehr Informationen dazu finden Sie bei den Stipendien und auf der Seite des Fördervereins.
BAföG-Beratung
Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist für viele Studierende eine wichtige Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt während des Studiums ganz oder teilweise zu finanzieren. Ob und in welcher Höhe das BAföG gewährt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, so z.B. vom Einkommen der Eltern oder dem eigenen Einkommen. BAföG kann sowohl für ein Studium in Deutschland als auch bei einem Auslandsstudium beantragt werden.
- Die allgemeine und persönliche Beratung für alle Fragen zum BAföG ist in Heidelberg Aufgabe der Abteilung Studienfinanzierung des Studierendenwerks. Eine Beratung durch das Studierendenwerk sollte rechtzeitig in Anspruch genommen werden, damit der Förderungsanspruch nicht durch verpaßte Termine und Ausschlussfristen verfällt. Die notwendigen Formulare sind auf der Homepage des Studentenwerks erhältlich.
- Häufige Fragen zum BAföG werden auf der Downloadseite des Studierendenwerks beantwortet (Infoblätter im unteren Abschnitt der Seite).
- Allgemeine Informationen zum BAföG bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Bitte beachten Sie: Die Einhaltung von Fristen liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Antragstellenden. So wird beispielsweise mit dem Ablauf des 4. Fachsemesters die Zahlung des BAföGs eingestellt, falls nicht rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung eingegangen ist.
Ausstellung von BAföG-Bescheinigungen (Formblatt 5)
1. Anforderungen
Mit dem Formblatt 5 werden die „üblichen“ Studienleistungen einer/s Studierenden zum Zeitpunkt eines bestimmten Fachsemesters bescheinigt. Diese Bescheinigung ist für eine Fortsetzung der BAföG-Zahlungen zu Beginn des 5. Fachsemesters vorzulegen. Das Formblatt 5 sollte möglichst schon vor Ende der Vorlesungszeit des 4. Semesters besorgt werden, um eine Unterbrechung der BAföG-Zahlungen zu Beginn des 5. Semesters zu vermeiden. Nähre Informationen zu den Fristen finden sich im Infoblatt des BAföG-Amtes.
Die Ausstellung von Formblatt 5 für das 4. Semester ist nicht gekoppelt an das Bestehen der Zwischenprüfung. In der Regel genügen schon deutlich weniger Scheine, als für die Anmeldung zur Zwischenprüfung notwendig wären, da der Spracherwerb die Dauer des Grundstudiums verlängert. So gilt als Richtwert, daß mindestens 1 benoteter (bzw. erfolgreicher) Schein pro Semester „üblich“ ist. Die Sprachzeugnisse Latinum und Graecum zählen jeweils für 2 Semester, sofern sie während des Studiums erworben wurden.
2. BAföG-Beauftragter der Theologischen Fakultät
Unterschriftsberechtigt für das Formblatt 5 ist ausschließlich der/die BAföG-Beauftragte der Theologischen Fakultät. Die Ausstellung der BAföG-Bescheinigungen sollte möglichst während der Vorlesungszeit erfolgen, da in der vorlesungsfreien Zeit nur wenige Sprechstunden stattfinden und wegen Urlaubs die unterschriftsberechtigte Person unter Umständen nicht erreichbar ist.
Dr. Dirk Schwiderski
Wissenschaftlich-Theologisches Seminar
Kisselgasse 1, Zi. 123
69117 Heidelberg
Tel.: 0049-(0)6221 / 54-3394
E-Mail: dirk.schwiderski@wts.uni-heidelberg.de
Die Sprechstundenzeiten finden Sie auf der Seite der Fachstudienberatung.
3. Notwendige Unterlagen
Das Formblatt 5 kann nur ausgestellt werden, wenn alle notwendigen Unterlagen der/dem BAföG-Beauftragten der Fakultät vorgelegt werden. Hierzu gehören in der Regel folgende Nachweise:
- die Studienbescheinigung des Semesters, auf das sich Formblatt 5 bezieht bzw. des darauffolgenden Semesters, falls die Rückmeldung schon erfolgt ist. Die Studienbescheinigung können Sie sich selbst über das LSF ausdrucken.
- Sprachzeugnisse, die während des Studiums erworben wurden. Die Nachweise des Latinums, Graecums, Hebraicums, die während der Schulzeit erworben wurden (Abiturzeugnis), sind nicht BAföG-relevant.
- benotete Studienleistungen aller Art.
Sofern die benoteten Studienleistungen bereits vom Prüfungsamt in das System eingegeben wurden, können diese auch in der Sprechstunde online abgerufen werden. Am besten teilen Sie bereits im Vorfeld per E-Mail mit, dass die BAföG-Bescheinigung benötigt wird (bitte mit Angabe der Matrikelnummer). Das von der/dem BAföG-Beauftragten unterschriebene Formblatt 5 muß anschließend von der antragsstellenden Person beim zuständigen BAföG-Amt eingereicht werden.